Umsatzsteuerbefreiung (Umsatzsteuer von 0%)

Wer darf seine Waren und Dienstleistungen umsatzsteuerfrei vertreiben und wie ist die Umsatzsteuerbefreiung anzugeben?

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Verfasst von Fanny Silheres
Vor über einer Woche aktualisiert

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender hast du es in der Regel mit zwei Arten von Steuern zu tun: der Einkommensteuer für Privatpersonen und der Umsatzsteuer für Unternehmen. In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz auf Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen 19 Prozent; der ermäßigte Steuersatz liegt bei sieben Prozent. Lies hier mehr zu den verschiedenen Steuersätzen.

Achtung: Vom 1. Juli 2020 bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2020 gelten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie niedrigere Steuersätze:

  • der Regelsteuersatz sinkt von 19 auf 16 Prozent,

  • der ermäßigte Steuersatz sinkt von sieben auf fünf Prozent.

Einige Dienstleistungen bestimmter Gruppen von Selbständigen sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit.

Die Umsatzsteuerbefreiung trägt dazu bei, die Kosten für wesentliche Dienstleistungen zu senken und die Preise für Privatpersonen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, erschwinglicher zu machen.

Welche Berufe sind umsatzsteuerbefreit?

Die folgenden Berufe sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit:

  • selbständige Lehrer, wenn die Dienstleistung für die schulische oder universitäre Ausbildung oder die Berufsausbildung angeboten wird. Dienstleistungen, die rein der Freizeitgestaltung dienen, sind nicht umsatzsteuerbefreit, z. B. Tanzkurse für ein Hochzeitspaar.

  • medizinische Berufe wie z. B. Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut, Heilpraktiker, Hebamme oder ähnliche Gesundheitsberufe wie z. B. Psychologe

Die folgenden Berufe fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung:

  • Sport- und andere -masseure, sofern sie nicht staatlich anerkannt sind

  • Kosmetikberufe

  • Psychotherapeuten, Physiotherapeuten oder Psychologen ohne formale Ausbildung als Arzt, oder Heilpraktiker

Weitere Lieferungen und Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sein können:

  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien

  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Welche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit?

Es ist wichtig zu bedenken, dass es auch für die oben genannten Berufe einige Tätigkeiten gibt, die nicht umsatzsteuerbefreit sind.

Wenn etwa Psychologen ihr speziell entwickeltes Entspannungstraining auf CD verkaufen oder Ärzte Einnahmen durch den Verkauf von Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln oder anderen Heilmitteln haben, wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und Gewerbesteuer fällig.

Wie stelle ich meinen Kunden umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen in Rechnung?

Wenn du zur oben genannten Gruppe gehörst und umsatzsteuerfreie Dienstleistungen erbringst, brauchst du keine Umsatzsteuerbefreiung zu beantragen, da diese Dienstleistungen gesetzlich befreit sind. In einigen Fällen verlangt das Finanzamt jedoch einen Nachweis. Zum Beispiel als selbstständiger Lehrer an einer Privatschule. Dann muss die Schule für jedes Jahr eine entsprechende Bestätigung für das Finanzamt ausstellen.

Außerdem musst du auf deinen Rechnungen den Grund für deine Befreiung angeben. Hier ein paar Beispiele:

  • Für freiberuflich tätige Lehrer: „nach § 4 Nr. 21b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor".

  • Für medizinische Berufe: „nach § 4 Nr.14a UStG von der Umsatzsteuer befreit".

Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreiem Einkommen?

Im Allgemeinen können selbständige Lehrer, Ärzte und andere Berufsgruppen aus dem Gesundheitswesen aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung keine Vorsteuer von getätigten Einkäufen abziehen. Wenn du Immobilien vermietest oder verpachtest, oder

Finanzdienstleistungen erbringst, kannst du auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.

Ist die Kleinunternehmerregelung für mich relevant?

Wenn du neben deinen steuerfreien Dienstleistungen auch umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen oder Waren anbietest, solltest du erwägen, die Kleinunternehmerregelung zu beantragen, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind (nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz im vorangegangenen Jahr; nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr).

💡 Die erzielten Einnahmen aus umsatzsteuerbefreiten Dienstleistungen werden bei der Ermittlung des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes für Kleinunternehmer nicht berücksichtigt.

Es ist vor allem wichtig, dass du immer alle Einkünfte, die umsatzsteuerpflichtig sein könnten, identifizierst und entweder:

  • die Kleinunternehmerregelung beantragst oder

  • die Umsatzsteuer frühzeitig in deine Preise für optionale Dienstleistungen einbeziehst.

Im schlimmsten Fall fordert nämlich das Finanzamt die Umsatzsteuer rückwirkend für mehrere Jahre zurück.

Was ändert sich an meinen Steuererklärungen?

Wenn du kein Kleinunternehmer bist, sondern einer der oben genannten Berufsgruppe mit umsatzsteuerbefreiten Dienstleistungen angehörst, bist du nicht verpflichtet, deine Umsatzsteuer durch monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt zu deklarieren.

Du musst jedoch dennoch eine jährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung über deine umsatzsteuerbefreiten Einnahmen einreichen.

Die Steuerleitfäden von Sorted geben Selbstständigen nur erste Hinweise in Steuerfragen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzen keinen Steuerberater. Wende dich bitte an einen Steuerberater, um eine genaue Auskunft zu deinem speziellen Fall zu erhalten. Du kannst jederzeit einen Steuerberater über die Sorted-Plattform anfragen.

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